Schad- und Gefahrstofferkundungen

Gerade im Zeitraum zwischen 1950 bis 1970 wurden vielfach schadstoffhaltige Baustoffe verwendet und sind noch heute vorzufinden. Sie stellen eine Gefährdung für Mensch und Umwelt dar, werden jedoch häufig aus Unwissenheit nicht als solche erkannt. Der unsachgemäße Umgang mit diesen Stoffen kann zu schwerwiegenden Erkrankungen führen und Umweltverschmutzungen hervorrufen.

Die Erstellung eines Schad- und Gefahrstoffkatasters ist aus verschiedenen Gründen notwendig und auch zweckmäßig. Zunächst sind es rechtliche Vorschriften, aus denen eine Ermittlungspflicht und Handlungsvorgaben für Bauherren hervorgehen. Die gesetzlichen Grundlagen zur Sicherung eines ordnungsgemäßen Umgangs mit Schad- und Gefahrstoffen finden sich im Gefahrstoffrecht, im Bauordnungsrecht und im Abfallrecht.

Weiterhin ist ein Schad- und Gefahrstoffkataster erforderlich, um entsprechend notwendige Schadstoffsanierungen rechtzeitig schon bei der Planung und Ausschreibung von Baumaßnahmen berücksichtigen zu können. Der unsachgemäße Umgang mit Schad- und Gefahrstoffen kann abgesehen von schwerwiegenden gesundheitlichen Schäden und strafrechtlichen Konsequenzen auch andere ersthafte Folgen haben. So kosten ein Baustopp und einhergehende Nachforderungen wertvolle Zeit und viel Geld.

Eine Schad- und Gefahrstofferhebung ist also aus mehreren Gründen vor jeder Gebäudesanierung bzw. jedem Gebäuderückbau erforderlich.

Im Zuge von Gebäudeuntersuchungen werden durch unsere erfahrenen und sachkundigen Projektingenieure Proben von verdächtigen Materialien entnommen und anschließend auf das Vorhandensein schad- und gefahrstoffhaltiger Bestandteile untersucht. Die Ergebnisse werden schriftlich in Tabellenform mit groben Mengenangaben und Fotodokumentation dargestellt.

Schadstoffe oder gesundheitsschädliche Substanzen müssen aber nicht immer augenscheinlich erkennbar sein. Oft sind Belastungen unsichtbar in der Raumluft vorhanden. In diesen Fällen können Schadstoffe bzw. die Einhaltung von Grenzwerten durch Raumluftmessungen überprüft werden. Die Ergebnisse jeder Untersuchung werden schriftlich zusammengefasst und in Form von Tabellen und Bildern dargestellt.

Wir können für Sie feststellen, ob und in welcher Menge sich Schadstoffe innerhalb Ihres Gebäudes oder auf Ihrer Grundstücksfläche befinden und garantieren Ihnen schnell und kompetent durchgeführte, Schad- und Gefahrstofferhebungen.

Gefahrstoffrecht

§ 6 Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung

(1) Im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung als Bestandteil der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber festzustellen, ob die Beschäftigten Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ausüben oder ob bei Tätigkeiten Gefahrstoffe entstehen oder freigesetzt werden können. (§6 GefStoffV)

Bauordnungsrecht (von den Bundesländern geregelt, hier Hamburg betreffend)

Nach § 3 HbauO sind Anlagen 'so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen nicht gefährdet werden; dabei sind die Grundanforderungen an Bauwerke gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zu berücksichtigen. Die Anlagen müssen ihrem Zweck entsprechend ohne Missstände zu benutzen sein. Im Rahmen der Arbeiten nach Satz 1 ist sicherzustellen, dass keine unzumutbaren Belästigungen entstehen können. Die Anforderungen der Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Beseitigung von Anlagen und bei der Änderung ihrer Nutzung.'

Nach § 26 BauVorLVO ist der Bauaufsichtsbehörde 'nach einer Asbestsanierung in Gebäuden der Bericht eines akkreditierten Messinstituts über die Erfolgskontrollmessung nach der Sanierung beziehungsweise nach der Durchführung von vorläufigen Maßnahmen innerhalb von Gebäuden vorzulegen. Dies gilt nicht bei Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik für Sanierungsarbeiten geringen Umfangs. Vor Beginn der genehmigungsbedürftigen Beseitigung baulicher Anlagen ist die Bescheinigung einer oder eines Sachkundigen einzureichen, dass asbesthaltige Bauteile vollständig entfernt wurden oder dass solche nicht vorhanden sind. Akkreditierte Messinstitute und Sachkundige dürfen nicht tätig werden, wenn sie, ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter oder Angehörige der Organisation oder des Unternehmens bereits, insbesondere als Entwurfsverfasserin, Entwurfsverfasser, Nachweiserstellerin, Nachweisersteller, Bauleiterin, Bauleiter, Unternehmerin oder Unternehmer, mit dem Gegenstand der Prüfung oder der Bescheinigung befasst waren oder wenn ein sonstiger Befangenheitsgrund vorliegt.'

Abfallrecht

Die bei Abbruch- und Umbaumaßnahmen anfallenden Abfälle sind gemäß Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) ordnungsgemäß und schadlos zu entsorgen. Um den Anteil der Abfälle für eine Verwertung so groß wie möglich zu halten, ist eine Trennung der anfallenden Schad- und Gefahrstoffe notwendig. Das Schad- / Gefahrstoffkataster kann für eine Einstufung der anfallenden Abfälle unterstützend genutzt werden.